Weitere Entscheidung unten: AG Frankfurt/Main, 13.06.2003

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 14.05.2002 - I-4 U 171/01   

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https://dejure.org/2002,11670
OLG Düsseldorf, 14.05.2002 - I-4 U 171/01 (https://dejure.org/2002,11670)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.05.2002 - I-4 U 171/01 (https://dejure.org/2002,11670)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Mai 2002 - I-4 U 171/01 (https://dejure.org/2002,11670)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht PDF, S. 6 (Kurzinformation)

    Nachweis einer die freie Willensbildung ausschließenden Störung der Geistestätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ALB 94 § 9; VVG § 169
    Krankhafte Störung der Geistestätigkeit bei Selbsttötung in der Lebensversicherung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1468
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Stuttgart, 27.06.1988 - 5 U 259/87

    Anspruch auf die Versicherungssummen aus zwei Lebensversicherungen; Eintritt des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.05.2002 - 4 U 171/01
    Ein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit liegt nur vor, wenn der Betroffene sein Handeln nicht mehr von vernünftigen Erwägungen abhängig machen kann (OLG Hamm, r+s 1993, 75) und von unkontrollierbaren Trieben und Vorstellungen - ähnlich einer mechanischen Verknüpfung von Ursache und Wirkung - so sehr beherrscht wird, dass eine freie Entscheidung aufgrund einer Abwägung von Für und Wider ausgeschlossen ist (BGH, NJW 1953, 1342; OLG Stuttgart, NVersZ 2000, 22; VersR 1989, 794, 795; OLG Nürnberg, VersR 1994, 295, 296).

    Allerdings genügt auch nicht eine allgemeine emotionale Psychose, die einer Selbsttötung in aller Regel zugrunde liegt, weil allein die Tatsache, dass ein Suizid stattgefunden hat, noch nicht für die Annahme ausreicht, diese Handlung sei in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit erfolgt (OLG Stuttgart, NVersZ 2000, 22; VersR 1989, 794, 795; OLG Hamm, r+s 1993, 75).

    Ein wichtiges Kriterium bei der Beantwortung der Frage, ob unkontrollierbare Triebe und Vorstellungen in den Tod geführt haben, ist nämlich das Vorliegen einfühlbarer Motive (OLG Stuttgart, NVersZ 2000, 22; VersR 1989, 794, 795; OLG Nürnberg, VersR 1994, 295, 296).

  • OLG Stuttgart, 22.07.1999 - 7 U 28/99

    Selbsttötung nach langer schmerzhafter Erkrankung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.05.2002 - 4 U 171/01
    Ein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit liegt nur vor, wenn der Betroffene sein Handeln nicht mehr von vernünftigen Erwägungen abhängig machen kann (OLG Hamm, r+s 1993, 75) und von unkontrollierbaren Trieben und Vorstellungen - ähnlich einer mechanischen Verknüpfung von Ursache und Wirkung - so sehr beherrscht wird, dass eine freie Entscheidung aufgrund einer Abwägung von Für und Wider ausgeschlossen ist (BGH, NJW 1953, 1342; OLG Stuttgart, NVersZ 2000, 22; VersR 1989, 794, 795; OLG Nürnberg, VersR 1994, 295, 296).

    Allerdings genügt auch nicht eine allgemeine emotionale Psychose, die einer Selbsttötung in aller Regel zugrunde liegt, weil allein die Tatsache, dass ein Suizid stattgefunden hat, noch nicht für die Annahme ausreicht, diese Handlung sei in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit erfolgt (OLG Stuttgart, NVersZ 2000, 22; VersR 1989, 794, 795; OLG Hamm, r+s 1993, 75).

    Ein wichtiges Kriterium bei der Beantwortung der Frage, ob unkontrollierbare Triebe und Vorstellungen in den Tod geführt haben, ist nämlich das Vorliegen einfühlbarer Motive (OLG Stuttgart, NVersZ 2000, 22; VersR 1989, 794, 795; OLG Nürnberg, VersR 1994, 295, 296).

  • BGH, 13.10.1993 - IV ZR 220/92

    Gutachten - Sachverständiger - Privatgutachten - Lebensversicherung -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.05.2002 - 4 U 171/01
    Der Beweis einer "echten" Geisteskrankheit ist dafür nicht erforderlich (BGH, VersR 1994, 162, 163).

    Dazu gehört namentlich die Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen (BGH, VersR 1994, 162, 163).

  • OLG Nürnberg, 25.03.1993 - 8 U 2000/92

    Beweislast bei Selbstmord des Versicherungsnehmers in der Lebensversicherung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.05.2002 - 4 U 171/01
    Ein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit liegt nur vor, wenn der Betroffene sein Handeln nicht mehr von vernünftigen Erwägungen abhängig machen kann (OLG Hamm, r+s 1993, 75) und von unkontrollierbaren Trieben und Vorstellungen - ähnlich einer mechanischen Verknüpfung von Ursache und Wirkung - so sehr beherrscht wird, dass eine freie Entscheidung aufgrund einer Abwägung von Für und Wider ausgeschlossen ist (BGH, NJW 1953, 1342; OLG Stuttgart, NVersZ 2000, 22; VersR 1989, 794, 795; OLG Nürnberg, VersR 1994, 295, 296).

    Ein wichtiges Kriterium bei der Beantwortung der Frage, ob unkontrollierbare Triebe und Vorstellungen in den Tod geführt haben, ist nämlich das Vorliegen einfühlbarer Motive (OLG Stuttgart, NVersZ 2000, 22; VersR 1989, 794, 795; OLG Nürnberg, VersR 1994, 295, 296).

  • OLG Hamm, 17.07.1992 - 20 W 4/92

    Anforderungen an das Vorliegen eines Leistungsanspruchs aus der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.05.2002 - 4 U 171/01
    Ein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit liegt nur vor, wenn der Betroffene sein Handeln nicht mehr von vernünftigen Erwägungen abhängig machen kann (OLG Hamm, r+s 1993, 75) und von unkontrollierbaren Trieben und Vorstellungen - ähnlich einer mechanischen Verknüpfung von Ursache und Wirkung - so sehr beherrscht wird, dass eine freie Entscheidung aufgrund einer Abwägung von Für und Wider ausgeschlossen ist (BGH, NJW 1953, 1342; OLG Stuttgart, NVersZ 2000, 22; VersR 1989, 794, 795; OLG Nürnberg, VersR 1994, 295, 296).

    Allerdings genügt auch nicht eine allgemeine emotionale Psychose, die einer Selbsttötung in aller Regel zugrunde liegt, weil allein die Tatsache, dass ein Suizid stattgefunden hat, noch nicht für die Annahme ausreicht, diese Handlung sei in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit erfolgt (OLG Stuttgart, NVersZ 2000, 22; VersR 1989, 794, 795; OLG Hamm, r+s 1993, 75).

  • BGH, 05.02.1997 - IV ZR 80/96

    Feststellung der Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung - Selbstmord eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.05.2002 - 4 U 171/01
    Ob solche Umstände als gesichert betrachtet werden können, hat aber in erster Linie das Tatgericht und nicht der Sachverständige zu entscheiden (BGH, NJW-RR 1997, 664, 665).
  • BGH, 14.07.1953 - V ZR 97/52

    Eheliches Güterrecht. Gleichberechtigung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.05.2002 - 4 U 171/01
    Ein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit liegt nur vor, wenn der Betroffene sein Handeln nicht mehr von vernünftigen Erwägungen abhängig machen kann (OLG Hamm, r+s 1993, 75) und von unkontrollierbaren Trieben und Vorstellungen - ähnlich einer mechanischen Verknüpfung von Ursache und Wirkung - so sehr beherrscht wird, dass eine freie Entscheidung aufgrund einer Abwägung von Für und Wider ausgeschlossen ist (BGH, NJW 1953, 1342; OLG Stuttgart, NVersZ 2000, 22; VersR 1989, 794, 795; OLG Nürnberg, VersR 1994, 295, 296).
  • OLG Saarbrücken, 18.04.2012 - 5 U 293/11

    Risikolebensversicherung - Beginn Anfechtungsfrist bei arglistiger Täuschung

    Eine allgemeine emotionale Psychose ist für eine Selbsttötung charakteristisch und noch keine krankhafte Störung (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 1468; Ortmann in: Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG, 2008, § 161 Rdn. 14), ebenso wenig eine bloße Willensschwäche, Erschöpfungszustände oder depressive Verstimmungen, solange der steuerbare Wille noch Einfluss auf die Entscheidung des Versicherten hat.

    Vielmehr können solche Probleme für ein nachvollziehbares Motiv und damit gegen einen die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand sprechen (siehe OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 1468; Ortmann in: Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG, 2008, § 161 Rdn. 39).

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Rechtsprechung
   AG Frankfurt/Main, 13.06.2003 - 301 C 485/03 (42)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,23540
AG Frankfurt/Main, 13.06.2003 - 301 C 485/03 (42) (https://dejure.org/2003,23540)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.06.2003 - 301 C 485/03 (42) (https://dejure.org/2003,23540)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13. Juni 2003 - 301 C 485/03 (42) (https://dejure.org/2003,23540)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Leistung aus einer Teilkaskoversicherung wegen eines Wasserschadens an einem Motor; Vorliegen eines entschädigungspflichtigen Überschwemmungsschadens bei Fahrlässigkeit des Fahrers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1468
 
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Wird zitiert von ...

  • AG Krefeld, 25.06.2010 - 6 C 456/09

    Versicherungsschutz für einen Motorschaden eines Kfz durch Wasser in der

    Ein unmittelbares Naturereignis liegt in diesem Sinne dann vor, wenn die Naturgewalt die einzige oder letzte Ursache für den Eintritt des KFZ-Schadens ist.Eine unmittelbare Einwirkung durch Überschwemmung auf das Fahrzeug im Sinne des § 12 Abs. 1 I c AKB liegt allerdings dann nicht vor, wenn das Auto in die auf der überschwemmten T-Straße bereits vorhandenen Wassermassen hineingefahren wird.Denn dann gerät das Kraftfahrzeug kraft seiner Bewegungsenergie in die Überschwemmung hinein und es fehlt deswegen an der Unmittelbarkeit des Naturereignisses.Dabei istes unerheblich, ob dem Fahrer des Kraftfahrzeuges insoweit ein Verschulden zum Vorwurf zu machen ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.1995, 13 U 88/95; Landgericht Dortmund, Urteil vom 06.02.2008, 22 O 94/07; Landgericht Mönchengladbach, Beschluss vom 06.10.2005, 2 S 102/05, Landgericht Lübeck, NZV 2004, Seite 206, Amtsgericht Frankfurt, Urteil vom 13.06.2003, 301 C 485/03 = NJW-RR 2003, 1468; Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage, § 12 AKB, Randnummer 40).Dieser Auffassung steht auch nicht die von Klägerseite herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.10.1973 (10 U 83/73) entgegen.
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